Aufsichtsmaßnahmen
§ 27
(1) § 27.Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
- 1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
- 2. bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von generellen, Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes beeinträchtigen, wofür eine angemessen Frist zu setzen ist;
- 3. Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber.
(2) Die Betreiber sind verpflichtet, der obersten Postbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.
(3) Die oberste Postbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betreiber sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.
(4) Die Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 29 berechtigt, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, wenn und soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes unbedingt erforderlich ist. Für das Anhalten von Fahrzeugen können sie die Organe der Straßenaufsicht um Mitwirkung ersuchen.
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