§ 27 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Hilflosenzulage

§ 27

(1) § 27.Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.

Die Hilflosenzulage beträgt monatlich in der Stufe

I ................... 440 S,

II ................... 660 S,

III ................... 880 S.

Die Höhe der Hilflosenzulage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

(3) Die Hilflosenzulage der Stufe I gebührt, wenn Wartung und Hilfe zwar ständig, aber nicht täglich nötig sind. Die Hilflosenzulage der Stufe II gebührt, wenn Wartung und Hilfe täglich erforderlich sind. Die Hilflosenzulage der Stufe III setzt voraus, daß Wartung und Hilfe in besonders hohem Ausmaß geleistet werden müssen; sie gebührt insbesondere bei dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit. Der Blindheit ist in der Regel die praktische Blindheit gleichzuhalten. Der Anspruch auf Hilflosenzulage der Stufe III besteht auch, wenn sich der Hilflose in Pflege einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder einer Siechenanstalt befindet.

(4) Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder Siechenanstalt, wenn und solange ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinem Gebührenklasse aufkommt.

(5) Die Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz gebührt nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen. Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften wegen Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden.

(6) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 8 gelten sinngemäß.

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