§ 27 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien

§ 27.

(1) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40188359

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