§ 27
(1) Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 42 einen Bericht zu erstatten.
(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.
(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264968
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