§ 27 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 27.

Der Antrag nach § 24 Abs. 1 ist vom Anspruchsberechtigten (§ 26) innerhalb von sechs Wochen nach Rückstellung des angeforderten Leistungsgegenstandes, der Antrag nach § 24 Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nach Übergabe des angeforderten Leistungsgegenstandes bei der zuständigen Anforderungsbehörde einzubringen.

Schlagworte

Frist

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059181

alte Dokumentnummer

N4196811340A

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