§ 27 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Berufsprofil

§ 27.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der Marktkommunikation und Werbung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
  2. 2. Durchführen administrativer Arbeiten mit Hilfe von betrieblichen Informations- und Kommunikationstechniken,
  3. 3. Beschaffen und Auswerten von Informationen,
  4. 4. Entwickeln von Konzepten und Strategien zur Marktkommunikation,
  5. 5. Erarbeiten von Medienstrategien und Medienplanungen,
  6. 6. Erstellen von Angeboten und Kalkulationen,
  7. 7. Mitwirken bei der Betreuung von Kunden und Auftragnehmern,
  8. 8. Anwenden des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements,
  9. 9. Organisieren, Vorbereiten und Durchführen von Präsentationen,
  10. 1 0.Führen von Kundengesprächen.

Schlagworte

Informationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077033

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