§ 27 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Geologische Aufnahmen

§ 27

Die geologische Ausbildung und Beschaffenheit von Vorkommen mineralischer Rohstoffe und der sie umgebenden Gebirgsschichten sind im Zuge der Nachtragsvermessungen aufzunehmen und im Bergbaukartenwerk darzustellen, wenn die geologischen Aufnahmen nicht von einer fachkundigen anderen Stelle durchgeführt werden.

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