VII. Abschnitt EMISSIONSERKLÄRUNG, DAMPFKESSELANLAGENBUCH UND BEFUNDE
§ 27.
(1) Für Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung (§ 10 Abs. 7 LRG-K) sowie das hiezu anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Emissionen ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei unter St. Dr. Lager-Nr. 232 erhältliche, in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) dargestellte Formular maßgeblich.
(2) Die Emissionserklärung hat jeweils den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des laufenden Jahres (Erklärungszeitraum) zu umfassen.
(3) Die in der Emissionserklärung verlangten Angaben sind monatsweise zu erstellen.
(4) Die Emissionserklärung ist spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. Dezember der Behörde in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
(5) Für Inhalt und Form des Dampfkesselanlagenbuches (§ 10 Abs. 3 LRG-K) ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei unter St. Dr. Lager-Nr. 236 erhältliche, in der Anlage 2 (Anm: Anlage nicht darstellbar) dargestellte Formular maßgeblich.
(6) Für Inhalt und Form der von den Sachverständigen auszustellenden Befunde (§ 7 Abs. 4 LRG-K) sind die bei der Österreichischen Staatsdruckerei unter St. Dr. Lager-Nrn. 236a und 236b erhältlichen, in den Anlagen 3 und 4 (Anm: Anlage nicht darstellbar) dargestellten Formulare maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134693
alte Dokumentnummer
N8198910688X
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