Kündigungsbeschränkungen für den Dienstnehmer
§ 27.
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 30), erst zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Schlagworte
Beschränkung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12099440
alte Dokumentnummer
N6198015873S
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