§ 27 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Zweiter Abschnitt.

Anfechtung der vor Konkurseröffnungvorgenommenen Rechtshandlungen.

Anfechtungsrecht.

§ 27.

Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2026

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023268

alte Dokumentnummer

N2191429466S

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