Zweiter Abschnitt.
Anfechtung der vor Konkurseröffnungvorgenommenen Rechtshandlungen.
Anfechtungsrecht.
§ 27.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
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