Zweiter Abschnitt.
Anfechtung der vor Konkurseröffnungvorgenommenen Rechtshandlungen.
Anfechtungsrecht.
§ 27.
Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023268
alte Dokumentnummer
N2191429466S
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