§ 27 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Netzwerktechnik

§ 27.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Geräte und Bauteile der elektronischen Datenverarbeitung,
  2. 2. Netzwerktopologien,
  3. 3. Netzwerktechnologien – Standards,
  4. 4. Zugriffsverfahren,
  5. 5. Kommunikationsprotokolle.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40077001

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