Unterstützungserklärungen
§ 27.
(1) Jeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für
- 1. Organe bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,
- 2. Organe mit mehr als 500 Wahlberechtigten von 20,
- 3. Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
- 4. Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
- 5. Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
- 6. Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
- 7. Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Der Wahlvorschlag für die Bundesvertretung muss von mindestens 200 Wahlberechtigten aus mindestens sieben Bildungseinrichtungen unterstützt werden, wobei diese Unterstützungserklärungen von mindestens zehn Wahlberechtigten je Bildungseinrichtung stammen müssen.
(3) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Familienname und der Vorname und das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung gemäß Abs. 4 über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster derAnlagen 4 und 5 zu verwenden.
(4) Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges binnen drei Werktagen nach Beantragung durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe zu bestätigen oder auszustellen.
(5) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung nur dann unterfertigen, wenn sie für diese wahlberechtigt sind.
(6) Abs. 4 widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
- 1. die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
- 2. die Person für eine Hochschulvertretung, auf die sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf einem Wahlvorschlag für eine Hochschulvertretung, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.
(7) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40213722
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