Das EWR-Abkommen ist mit 1.1.1994 in Kraft getreten, vgl. BGBl. Nr. 909/1993 und BGBl. Nr. 917/1993.
Inkraftsetzung und Vollziehung.
§ 27.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) § 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt III außer Kraft.
(4) Die §§ 9 Abs. 2a und 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) Die Anlage zu § 2 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft. Bei Dienstverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein im Sinne dieses Gesetzes auszustellen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
(6) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(7) § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(8) § 10 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
(9) § 16 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR40009481
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