Akademieordnung
§ 27.
(1) Die Leitung der Akademie hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Akademieordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Akademieordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Akademiebetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt.
(3) Die Akademieordnung ist den Studierenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
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