Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren
§ 27
(1) Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz - TVG und den darauf beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.
(2) Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz - TVG ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.
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