§ 27 GTelG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Übergangsbestimmungen

§ 27.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat das Zugangsportal (§ 23), die Widerspruchstellen (§ 28 Abs. 2 Z 7) sowie die ELGA-Ombudsstelle (§ 17) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit bis 31. Dezember 2013 so zu errichten und zur Verfügung zu stellen, dass die Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gewährleistet ist und zeitgerecht erfolgen kann. Ab diesem Zeitpunkt kann ELGA verwendet werden.

(2) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt § 13 Abs. 3 ab 1. Jänner 2015 für

  1. 1. Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden,
  2. 2. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie
  3. 3. Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e,

(3) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Juli 2016 § 13 Abs. 3 für

  1. 1. Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,
  2. 2. freiberuflich tätige Ärzte und Ärztinnen,
  3. 3. Gruppenpraxen sowie
  4. 4. selbstständige Ambulatorien gemäß § 3a KAKuG,

(4) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2017 § 13 Abs. 3 für private Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes (PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 165/2004, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.

(5) Ab 1. Jänner 2017 haben nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit

  1. 1. Patientenverfügungen,
  2. 2. Vorsorgevollmachten sowie
  3. 3. die medizinischen Register (§ 2 Z 9 lit. e)
  1. in ELGA zur Verfügung zu stehen.

(6) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, gilt ab 1. Jänner 2022 § 13 Abs. 3 für

  1. 1. freiberuflich tätige Zahnärzte und Zahnärztinnen,
  2. 2. zahnärztliche Gruppenpraxen sowie
  3. 3. selbstständige Zahnambulatorien.

(7) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c eine Suche in den Dokumentenmetadaten über das Dokumentenregister jedenfalls möglich zu sein.

(8) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist spätestens mit 1. Jänner 2015 als Standard gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c entweder eine inhaltlich einheitliche Struktur und Gliederung, sodass Inhalte in medizinische Informationssysteme übernommen werden können, oder zumindest eine Vereinheitlichung der Gliederung der Inhalte, sicherzustellen.

(9) Sofern nicht eine Verordnung gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 einen späteren Zeitpunkt bestimmt, hat spätestens mit 1. Jänner 2018 als Standard gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c eine Codierung der Informationen in ELGA nach einheitlichen Vorgaben zu erfolgen, die von den ELGA-Systempartnern unter Mitwirkung zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen erarbeitet werden.

(10) Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) insbesondere mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar, dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur übermittelt werden, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch

  1. 1. persönlichen Kontakt oder
  2. 2. telefonischen Kontakt oder
  3. 3. Vertragsbestimmungen oder
  4. 4. Abfrage elektronischer Verzeichnisse
  1. a) der Österreichischen Ärztekammer oder
  2. b) der Österreichischen Zahnärztekammer oder
  3. c) des Österreichischen Hebammengremiums oder
  4. d) der Österreichischen Apothekerkammer oder
  5. e) des Dachverbandes oder
  6. f) des Bundesministeriums für Gesundheit

(11) In den Fällen des Abs. 10 Z 1 und 2 sind vor der erstmaligen Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern

  1. 1. Datum und Art der Kontaktaufnahme,
  2. 2. die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
  3. 3. die Angaben zur Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
  4. 4. die Angaben über die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
  1. zu dokumentieren. Die Angaben zur Erreichbarkeit sind laufend aktuell zu halten.

(12) Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf unter den Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1 bis 3 ausnahmsweise auch per Fax erfolgen, wenn

  1. 1. die Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
  2. 2. die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, regelmäßig, insbesondere nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
  3. 3. automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
  4. 4. die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen genützt werden und
  5. 5. allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.

(12a) Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Abs. 16 per Fax (Abs. 12) auch unter der Voraussetzung des Abs. 10 Z 4 erfolgen.

(12b) Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Abs. 16 unter den Voraussetzungen des Abs. 10 ungeachtet des § 6 auch per E-Mail erfolgen. Abs. 12 gilt sinngemäß.

(13) Die erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 und 12 bis 12b können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die nach dem 2. Abschnitt erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Stand der Technik und die Implementierungskosten (Art. 32 Abs. 1 DSGVO) zumutbar sind.

(14) Bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gelten die erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 oder 12 bis 12b für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter, wenn für zumindest einen der beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die jeweils erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 oder 12 bis 12b gelten.

(14a) Die erleichterten Bedingungen nach Abs. 10 oder 12 bis 12b gelten gemäß Abs. 16 auch bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten durch einen Gesundheitsdiensteanbieter an die betroffene oder eine von ihr bekannt gegebene Person.

(14b) Die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen (§ 4 Abs. 3, § 18 Abs. 4) darf gemäß Abs. 16 anhand des Namens und der Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person und gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 erfolgen.

(14c) Im Fall eines gültigen Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 Z 2 dürfen Verordnungen (§ 13 Abs. 3) per Fax oder E-Mail an die von der betroffenen oder der von ihr ermächtigten Person bekannt gegebenen Apotheke übermittelt werden.

(15) Bis zum 30. Juni 2016 ist § 6 nicht auf die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten per Funk zum Zwecke der Einsatzorganisation bei Rettungsdiensten anzuwenden.

(16) Die Abs. 12a und 12b sowie die Abs. 14a bis 14c gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und sind ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226807

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