§ 27 GOG

Alte FassungIn Kraft seit

§. 27.

§ 27

(1) Mehrere Einzelrichter desselben Bezirksgerichtes vertreten sich wechselseitig in der vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz bestimmten Reihenfolge. Bei Verhinderung des Bezirksrichters oder bei Erledigung seiner Stelle sind, sofern nicht der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz eine andere Anordnung trifft, die übrigen Einzelrichter nach ihrem Range zur Vertretung des Bezirksrichters berufen.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

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