§ 27 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27.

(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

  1. 1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
  2. 2. durch Zeitablauf;
  3. 3. durch Verzicht;
  4. 4. 100 Jahre nach Erteilung;
  5. 5. durch Tod des Berechtigten.

(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 16 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

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