ABSCHNITT IV
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSCHREIB-, DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES, GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN Fernschreib-Grundgebühr, Herstellungs- und
Verlegungsgebühren
§ 27.
monatlich
Schilling
für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim
Fernschreibanschlußamt sowie für die Bereithaltung
und Instandhaltung der Anschlußleitung
(Fernschreib-Grundgebühr) ......................... 360,-
(2) Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.
(3) Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.
(4) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147700
alte Dokumentnummer
N9197042609L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)