§ 27 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Prüfbescheinigung

§ 27.

Das Ergebnis jeder Prüfung muß in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist im Original in der Betriebsanlage zumindest fünf Jahre so aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088677

alte Dokumentnummer

N5199710916U

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