Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens
§ 27
(1) § 27.Der Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 StPO) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 21 gefassten Beschluss aufzuheben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit dem vollstreckten Europäischen Haftbefehl erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses hervorrufen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 19 und 21. Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Übergabeverfahren zu treffen.
(2) Wurde die betroffene Person bereits dem Ausstellungsstaat übergeben und wird im wiederaufgenommenen Verfahren eine zunächst bewilligte Übergabe abgelehnt, so sind die Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der Bundesminister für Justiz hat den Ausstellungsstaat um die Rücküberstellung der betroffenen Person zu ersuchen.
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