ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens
§ 27.
(1) Das Übergabeverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (§ 43 Abs. 4 StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Übergabeverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen der §§ 19 und 21.
(2) Wurde die betroffene Person bereits dem Ausstellungsstaat übergeben und wird im wiederaufgenommenen Verfahren eine zunächst bewilligte Übergabe abgelehnt, so sind die Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der Bundesminister für Justiz hat den Ausstellungsstaat um die Rücküberstellung der betroffenen Person zu ersuchen.
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
Schlagworte
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40095349
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