§ 27
VIII. Geheimhaltungspflicht des Revisors.
§. 27.
Jeder Revisor, ohne Unterschied der Art seiner Bestellung, ist zur Geheimhaltung der anlässlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Im Revisionsberichte darf er sie nur insoweit erörtern, als sie den Gegenstand einer Bemängelung bilden (§. 12 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).
Nebstdem hat der Revisor auch in allen anderen Beziehungen gegenüber Personen, denen er nicht zu Mittheilungen verpflichtet ist, über die Ergebnisse der Revision Stillschweigen zu bewahren und sich insbesondere aller Andeutungen zu enthalten, die den Credit der Genossenschaft (des Vereins) beeinträchtigen könnten.
Schlagworte
RGBl. Nr. 133/1903, Geschäftsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022956
alte Dokumentnummer
N2190319114R
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