§ 27 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 27

Abfindungen in Grund und Boden

Entscheidungen der Fideikommißgerichte, durch die einem Abfindungs- oder Versorgungsberechtigten land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke übertragen oder zugewiesen oder zur Nutzung überlassen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ministeriellen Genehmigung (§ 33).

Schlagworte

Bewilligungspflicht, Abfindungsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024639

alte Dokumentnummer

N2193810215S

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