§ 27 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 27.

(1) Die Execution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Executionsbewilligung bezeichneten Anspruches nothwendig ist.

(2) Bei der Execution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsbewilligung, notwendig

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020949

alte Dokumentnummer

N2189616749T

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