§ 27 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

§ 27.

Dem Energieförderungsbeirat haben als Mitglieder

  1. 1. drei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
  2. 2. drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. 3. vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs, davon je ein Vertreter aus den Bereichen der Landesgesellschaften, der Verbundgruppe, der landeshauptstädtischen und sonstigen gemeindeeigenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ein Vertreter aus dem Bereich der privaten und genossenschaftlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
  4. 4. vier Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, davon zwei Vertreter aus dem Bereich der Gaswirtschaft und zwei Vertreter aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
  5. 5. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Schlagworte

Gasversorgungsunternehmung

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005053

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