§ 27 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

§ 27.

(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.

(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:

  1. 1. die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
  2. 2. das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
  3. 3. das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
  4. 4. das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
  5. 5. die Qualität der Identifikation sowie
  6. 6. den Status des Sicherheitstokens.

(3) Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als

  1. 1. vier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 und
  2. 2. 20 Minuten in allen anderen Netzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268235

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