§ 27 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 27.

(1) Die Haltestellen sind durch ein Haltestellenzeichen kenntlich zu machen.

(2) Das Haltestellenzeichen (Abb. 1) ist ein gelbes, grünumrandetes Schild in Form eines Signalarmes, dessen kreisrunde Scheibe ein „H“ und dessen Arm die nähere Bezeichnung des Unternehmers, beides in grüner Schrift, enthält. Der Durchmesser der Scheibe beträgt 250 mm. Die Länge des Armes bis zur Mitte des Buchstabens „H“ beträgt 500 mm.

(3) Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe oder mit reflektierendem Material zu belegen. Sie können auch in gleicher Form und Farbe als beleuchtete Transparente ausgebildet werden.

(4) Als Farbtöne sind zu verwenden

(5) Der Unternehmer hat an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, beziehungsweise bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068637

alte Dokumentnummer

N5195417424L

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