§ 27 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Durchführung des Unterrichts

§ 27.

(1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Beim Singen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann oder ein Durchlüften nicht möglich ist oder der Unterricht in einem beengten Raum, gemessen an den Kubikmetern je Person unter Berücksichtigung der körperlichen Reife der Personen, stattfindet.

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden

  1. 1. bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
  2. 2. kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
  3. 3. bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

Der Unterricht im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ kann auch in der Form von Sportkunde oder zu Gesundheitsthemen erfolgen.

(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

Schlagworte

Mundbereich, Sicherungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40235089

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