§ 27 BVwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Inkrafttreten

§ 27.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft.

(2) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Mitglieder sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG überzuleitenden Mitglieder des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2015 zu beschließen.

(3) Mit 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes werdende Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Sitz oder in einer anderen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)