§ 27 BVwGG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2017

Inkrafttreten

§ 27.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, außer Kraft.

(2) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Mitglieder sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG überzuleitenden Mitglieder des Asylgerichtshofes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Jänner 2015 zu beschließen.

(3) Mit 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes werdende Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Sitz oder in einer anderen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.

(4) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 3 dritter Satz, § 21 Abs. 9 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2016 bezieht sich auf den Zeitraum bis 31. Jänner 2017.

Schlagworte

Wahlmitglied

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40189059

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