Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers
§ 27.
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen gemäß § 26 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hierbei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Anlässlich der Kontrolle gemäß § 26 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103450
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