§ 27 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken

§ 27.

(1) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen, zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder von der Bundesanstalt bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bundesanstalt.

(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes über die Heranziehung von Dienstleistern bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067259

alte Dokumentnummer

N4199914594O

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