§ 27 Bundes-Seniorengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 27

(1) § 27.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten.

(3) Im Jahre 1998 ist der sich gemäß § 19 ergebende Betrag zu halbieren.

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