§ 27 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 27

(1) Wenn ein Dienstvergehen eines Börsesensals sich zugleich als eine nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahndende Handlung darstellt, so darf, solange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig ist, das Disziplinarverfahren wegen derselben Handlung, unbeschadet der Suspendierung als vorläufige Maßnahme, nicht stattfinden.

(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der Börseleitung Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch von dem Ergebnisse in Kenntnis zu setzen.

(3) Ein von den Strafgerichten gefälltes freisprechendes Urteil hindert nicht die Durchführung des Disziplinarverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027835

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