§ 27
§ 27. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Keimtötungsgeschwindigkeit muß so hoch sein, daß 3,5 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 4 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser abgetötet werden.
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