§ 27 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 27

Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Keimtötungsgeschwindigkeit muß so hoch sein, daß 3,5 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 4 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser abgetötet werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2000, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)