§ 27 BaFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 28.6.2025

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

§ 27.

Hält die Europäischen Kommission eine beschränkende Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, hat das Sozialministeriumservice erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um das nichtkonforme Produkt vom Markt zu nehmen. Das Sozialministeriumservice hat sodann die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254387

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