§ 27 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 27.

Zu der Abnahmeuntersuchung ist jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen. Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene stehen, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132709

alte Dokumentnummer

N8197840493L

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