3. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen Verwendung der Mittel
§ 27.
Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095496
alte Dokumentnummer
N6196749066L
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