Geheimhaltungspflicht
§ 27.
(1) Die Organe des Arbeitsmarktservice sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 gilt auch für Personen, die einem Ausschuss des Verwaltungsrates, des Landesdirektoriums oder des Regionalbeirates angehören.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR40271191
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