§ 27 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Mündliche Prüfung

§ 27.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch“,
  3. c) „Geschichte und Sozialkunde“,
  4. d) „Geographie und Wirtschaftskunde“,
  5. e) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
  6. f) „Physik“,
  7. g) „Chemie und angewandte Chemie“ oder
  8. h) „Betriebswirtschaftslehre“ und
  1. 3. zwei mündliche Teilprüfungen
  1. a) an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in den Prüfungsgebieten „Fertigungslehre und Maschinenkunde“ sowie „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
  2. b) an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe in den Prüfungsgebieten „Kunstgeschichte“ sowie „Textiltechnologie und Werkstofflehre“.

(2) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127697

alte Dokumentnummer

N7199813375I

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