Fahrtreppen, Fahrsteige
§ 27
(1) § 27.Fahrtreppen und Fahrsteige können als zusätzliche Verbindungen einzelner Geschosse verwendet werden; sie ersetzen jedoch nicht die nach § 26 erforderlichen Stiegen und Gänge. An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß ein ausreichend bemessener Stauraum vorhanden sein.
(2) Die Breite von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß mindestens 0,40 m betragen. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, daß keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muß die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen; Fahrtreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.
(3) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muß eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muß.
(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.
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