§ 27.
Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011952
Dokumentnummer
NOR40245279
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