§ 27 5. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2022

§ 27.

Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245279

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