§ 27.
Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022
Gesetzesnummer
20011823
Dokumentnummer
NOR40242402
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