§ 27 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Zusammenbau von Möbelbausätzen

§ 27.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 21 stammt aus dem Handwerk der Tischler. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  1. 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im holztechnischen Bereich (einschließlich Drechslerei und Zimmerei) liegt und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3. a)den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  4. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089701

alte Dokumentnummer

N5199810211O

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