Zusammenbau von Möbelbausätzen
§ 27.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 21 stammt aus dem Handwerk der Tischler. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler oder in einem verwandten Lehrberuf oder
- 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im holztechnischen Bereich (einschließlich Drechslerei und Zimmerei) liegt und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a)den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089701
alte Dokumentnummer
N5199810211O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)