§ 279 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Besondere Voraussetzungen

§ 279.

Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
  2. 2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070266

alte Dokumentnummer

N5197418665S

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