§ 279 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 279

§ 279. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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