§ 278 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Pfandleiher

§ 278.

Der Konzessionspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Konzession für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295) berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070265

alte Dokumentnummer

N5197418664S

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