Pfandleiher
§ 278.
Der Konzessionspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Konzession für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295) berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070265
alte Dokumentnummer
N5197418664S
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