§ 278 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 278.

(1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen haben die Vorschriften der §§. 179, 180 Absatz 1, 3 und 5, und §. 181 Absatz 1 und 3, auch auf die Versteigerung beweglicher Sachen Anwendung zu finden.

(2) Die zu versteigernden Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft und müssen vom Meistbietenden sofort übernommen werden. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.

(3) Hat der Ersteher den Kaufpreis nicht bis zum Schlusse der Versteigerung erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termine neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei dieser neuerlichen Versteigerung zu einem Anbote nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In Bezug auf die Hereinbringung des Ausfalles am Kaufpreise gilt die Bestimmung des §. 155 Absatz 2.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021203

alte Dokumentnummer

N2189617003T

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