§. 278.
(1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen haben die Vorschriften der §§. 179, 180 Absatz 1, 3 und 5, und §. 181 Absatz 1 und 3, auch auf die Versteigerung beweglicher Sachen Anwendung zu finden.
(2) Die zu versteigernden Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft und müssen vom Meistbietenden sofort übernommen werden. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
(3) Hat der Ersteher den Kaufpreis nicht bis zum Schlusse der Versteigerung erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termine neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei dieser neuerlichen Versteigerung zu einem Anbote nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In Bezug auf die Hereinbringung des Ausfalles am Kaufpreise gilt die Bestimmung des §. 155 Absatz 2.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021203
alte Dokumentnummer
N2189617003T
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